(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von der Vereinigten Arabischen Republik anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem die Vereinigte Arabische Republik Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
(b) (i) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I Absatz 1(b) (i) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels römisch eins Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens erfordert dieses Protokoll nicht die Beseitigung irgendwelcher Präferenzen durch die Vereinigte Arabische Republik in bezug auf Einfuhrzölle oder andere Abgaben, die von der Vereinigten Arabischen Republik ausschließlich einen oder mehreren der folgenden Länder zugestanden werden: Jordanien, Syrien, Irak, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien und Jemen, sofern diese Präferenzen nicht höher sind als jene, die am 13. November 1962 in Kraft gestanden sind.
(ii) Die vorstehende lit. (i) gilt als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN gemäß Artikel XXV Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens, so als ob sie ein Beschluß gemäß Artikel I Absatz 3 wäre.(ii) Die vorstehende lit. (i) gilt als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN gemäß Artikel römisch 25 Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens, so als ob sie ein Beschluß gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 wäre.
(iii) Falls die Vereinigte Arabische Republik zu einem
zukünftigen Zeitpunkt wünschen sollte, die Präferenzen, auf die in obenstehender lit. (i) Bezug genommen wird, abzuändern beziehungsweise Waren, die im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Präferenz unterliegen, hinzuzufügen, werden die VERTRAGSPARTEIEN diese Angelegenheit gemäß Artikel I Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens behandeln.zukünftigen Zeitpunkt wünschen sollte, die Präferenzen, auf die in obenstehender lit. (i) Bezug genommen wird, abzuändern beziehungsweise Waren, die im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Präferenz unterliegen, hinzuzufügen, werden die VERTRAGSPARTEIEN diese Angelegenheit gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens behandeln.
(iv) Die vorstehenden lit. (i), (ii) und (iii) berühren
nicht die Rechte der Vereinigten Arabischen Republik bezüglich der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone.
(c) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII(c) In den Fällen, in denen Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel VII
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für die Vereinigte Arabische Republik der 13. November 1962, das Datum der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen, anzuwenden.Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für die Vereinigte Arabische Republik der 13. November 1962, das Datum der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen, anzuwenden.