Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Argentinien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1968Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1968,
Text
Teil I — Allgemeine BestimmungenTeil römisch eins — Allgemeine Bestimmungen
Argentinien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:Argentinien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen(a) die Teile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit seinem am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.Ausmaß, das mit seinem am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Verpflichtungen, die in Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel römisch II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch II gehörig angesehen.
(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Argentinien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlussakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Argentinien Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten oder sonst modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Argentinien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird,
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII(b) In jedem Fall, in dem Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel VII
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Argentinien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Argentinien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
Teil II — Liste der ZollzugeständnisseTeil römisch II — Liste der Zollzugeständnisse
Die Liste der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für Argentinien.
(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich jener Waren anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls,(a) In den Fällen, in denen Artikel römisch II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich jener Waren anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls,
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum jenes Abkommens ist das für die, diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.(b) Für die Zwecke des in Artikel römisch II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum jenes Abkommens ist das für die, diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III — SchlußbestimmungenTeil römisch III — Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung durch Argentinien bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch Argentinien in Kraft.
Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Argentinien stellt auch den Akt Argentiniens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX(i) Protokoll zur Änderung des Teiles römisch eins und der Artikel XXIX
und XXX, Genf, 10. März 1955;und römisch 30 , Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung
einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;einer neuen Zollzugeständnisliste römisch III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.
Nachdem Argentinien nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.Nachdem Argentinien nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels römisch 32 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel römisch 26 Absatz 4 angesehen.
Argentinien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor hinterlegt. Dieser übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an Argentinien.
Das Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.