Am 1. Jänner 1971 und danach an dem Tage, welcher in Artikel XXVIII Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.Am 1. Jänner 1971 und danach an dem Tage, welcher in Artikel römisch 28 Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.