GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Korea
Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1967,
Artikel eins,
14.04.1967
Teil römisch eins — Allgemeine Bestimmungen
Die Verpflichtungen, die in Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel römisch II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch II gehörig angesehen.
Teil römisch III — Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am zweiten März eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.