GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Korea
Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1967,
Artikel eins
14.04.1967
Teil römisch eins — Allgemeine Bestimmungen
Die Verpflichtungen, die in Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch drei desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel römisch zwei Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch sechs des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch zwei gehörig angesehen.
Teil römisch drei — Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am zweiten März eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.