Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

25.08.1966

Text

Teil römisch eins — Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Jugoslawien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen wie folgt an:
    (a) Die Teile römisch eins und römisch III des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das
    mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel römisch II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch II gehörig angesehen.
  1. Ziffer 2
    (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Jugoslawien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Jugoslawien Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Jugoslawien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird; und
    (b) in jedem Fall, in dem Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel römisch VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Jugoslawien der 13. November 1962, das Datum der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen, anzuwenden.

Teil römisch II — Liste der Zollzugeständnisse

  1. Ziffer 3
    Die Liste in der Anlage ist, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Jugoslawien.
  2. Ziffer 4
    (a) In den Fällen, in denen Artikel römisch II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.
    (b) Für die Zwecke des in Artikel römisch II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil römisch III — Schlußbestimmungen

  1. Ziffer 5
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Jugoslawien bis 31. Dezember 1966 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. Ziffer 6
    Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Jugoslawien in Kraft.
  3. Ziffer 7
    Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Jugoslawien stellt auch den Akt Jugoslawiens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles römisch eins und der Artikel XXIX
    und römisch 30 , Genf, 10. März 1955;
    (ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung
einer neuen Zollzugeständnisliste römisch III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959;

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959; und (viii) Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles römisch IV über Handel und Entwicklung, Genf, 8. Feber 1965.

  1. Ziffer 8
    Nachdem Jugoslawien nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels römisch 32 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel römisch 26 Absatz 4 angesehen.
  2. Ziffer 9
    Jugoslawien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  3. Ziffer 10
    Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5, über die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde nach Ziffer 8 und über eine Mitteilung nach Ziffer 9 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Jugoslawien, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 20. Juli 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.