Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 8 durch „31. Dezember 1967" um weitere drei Jahre verlängert; dies mit dem Einverständnis, daß die Regierung der Schweiz und die VERTRAGSSTAATEN im Zuge der laufenden Verhandlungen betreffend den Außenhandel oder in anderer Weise bemüht sein werden, die Probleme, denen sich die Schweiz in ihren Beziehungen zum Allgemeinen Abkommen gegenübersieht, einer Lösung zuzuführen, um den Vollbeitritt der Schweiz zu ermöglichen.