Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1964,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

29.08.1963

Text

Teil römisch eins — Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Spanien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
    (a) Die Teile römisch eins und römisch III des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das mit
den am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften Spaniens vereinbar ist; die Verpflichtungen, die in Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel römisch II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
  1. Ziffer 2
    (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Spanien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieses Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt sind, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Spanien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.
    (b) In jedem Fall, in dem Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel römisch VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Spanien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
  2. Ziffer 3
    Die Annahme dieses Protokolls durch Spanien nach Ziffer 10 lit. (a) und der allfällige Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) dieses Protokolls gelten für die in der Anlage B angeführten Zollgebiete. Diese Gebietseinheiten, in welche das Staatsgebiet für Zollzwecke unterteilt ist, werden nur für die Anwendung des Allgemeinen Abkommens als Zollgebiete betrachtet. Die Zölle, die zu einem gegebenen Zeitpunkt bei der Einfuhr in eines der Zollgebiete außerhalb der Halbinsel und der Balearen vorgeschrieben werden können, dürfen nicht höher als jene sein, die in dem aus den Provinzen der Halbinsel und der Balearen bestehenden Zollgebiet zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehen.
  3. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens legen keinem der in der Anlage B angeführten Zollgebiete die Verpflichtung auf, eine günstigere Behandlung betreffend Zölle, Abgaben oder andere handelsbeschränkende Vorschriften, die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich zwischen diesen Zollgebieten in Kraft stehen könnten, aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten auszudehnen, solange annähernd der gesamte Handel zwischen diesen Zollgebieten mit Waren, die ihren Ursprung in diesen haben, von Zöllen oder anderen handelsbeschränkenden Vorschriften frei bleibt oder nur in bezug auf die in den Waren enthaltenen ausländischen Stoffe zollpflichtig ist.

Teil römisch II — Listen der Zollzugeständnisse

  1. Ziffer 5
    Die Listen in der Anlage C, die sich auf einen Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehen, sind vom dreißigsten Tage an, der dem Tag des Datums der Annahme dieses Protokolls, durch Unterzeichnung oder auf andere Weise, durch den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft folgt, oder von jenem früheren Tag nach einer solchen Annahme an, der dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird, Listen zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt unter der Voraussetzung, daß der Tag, an dem die betreffende Liste zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens wird, nicht vor den Tag des Datums des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Ziffer 11 lit. (a) fällt.
  2. Ziffer 6
    Die Liste in der Anlage D ist, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Spanien.
  3. Ziffer 7
    Die Listen in der Anlage E, die sich auf Spanien oder die Schweiz beziehen, sind von dem Tag an, an dem sowohl dieses Protokoll nach Ziffer 11 lit. (a) in Kraft getreten ist als auch die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958" bezeichnet) nach dem geänderten Absatz 8 dieser Deklaration zwischen der Schweiz und Spanien Wirksamkeit erlangt hat, Listen zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958.
  4. Ziffer 8
    (a) In den Fällen, in denen Artikel römisch II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag -des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:
    (i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist,
    die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll beigeschlossenen Listen Spaniens oder eines Vertragsstaates bildet, ist das Datum dieses Protokolls, sofern — im Falle eines Vertragsstaates — die betreffende Ware nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt der Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen am 1. September 1960 bildete.
    (ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist,
    die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist bei ihrer Einfuhr in das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Italien, das Großherzogtum Luxemburg oder das Königreich der Niederlande:
    (römisch eins) Wenn die Ware in Teil römisch eins einer Liste (oder des zutreffenden Abschnittes einer Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden Vertragsstaat am 1. September 1960 anwendbar war: das Datum des Übereinkommens, auf Grund dessen die betreffende Ware erstmalig in die Liste (oder in den Abschnitt) aufgenommen wurde; dies gilt unter der Voraussetzung, daß ein Zollzugeständnis für eine solche Ware ohne Unterbrechung seit dem Inkrafttreten des in dem Übereinkommen vorgesehenen Zollzugeständnisses wirksam war;
    (römisch II) wenn die Ware am 1. September 1960 nicht in einer Liste
    oder in einem Abschnitt einer Liste enthalten war: das Datum dieses Protokolls.
    (b) Für die Zwecke des in Artikel römisch II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum der Tag des Datums dieses Protokolls.
  5. Ziffer 9
    Spanien steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage D zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Spanien feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, dass
    (a) jede derartige Aussetzung eines Zollzugeständnisses den VERTRAGSSTAATEN innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitgeteilt wird;
    (b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen, den VERTRAGSSTAATEN mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;
    (c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat, der Schweiz oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und der Vertragspartner ein wesentliches Interesse an der betroffenen Ware hat;
    (d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zollzugeständnis von jenem Tag an angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden Vertragsstaates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner, mit denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich vereinbart wurde — zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird, spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der auf den Tag folgt, an dem dieses Protokoll seitens des betreffenden Vertragsstaates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen wird.

Teil römisch III — Schlußbestimmungen

  1. Ziffer 10
    (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten sind, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für Spanien auf.
    (b) Die Annahme dieses Protokolls durch Spanien stellt auch den Akt Spaniens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles römisch eins und der Artikel XXIX
    und römisch 30 , Genf, 10. März 1955;
    (ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung
einer neuen Zollzugeständnisliste römisch III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

  1. Ziffer 11
    (a) Dieses Protokoll tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 5, 7 und 9, am dreißigsten Tag, der dem ersten Tag folgt, an dem (i) dieses Protokoll durch Spanien angenommen worden ist und (ii) eine Entscheidung der VERTRAGSSTAATEN über den Beitritt Spaniens nach Artikel römisch 33 des Allgemeinen Abkommens ergangen ist, in Kraft.
    (b) Nachdem Spanien nach Ziffer 1 dieses Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels römisch 32 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel römisch 26 Absatz 4 angesehen.
  2. Ziffer 12
    Spanien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.
  3. Ziffer 13
    Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 10 lit. (a), über das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Ziffer 11 lit. (a), über einen Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) und über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 9 lit. (a) und lit. (b), sowie nach Ziffer 12 an jeden Vertragsstaat, an Spanien, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am ersten Juli neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.