Waren (einschließlich Gepäck) als auch Schiffe und andere Transportmittel werden als im Transit durch das Gebiet eines Vertragsstaates angesehen, wenn die Durchfuhr durch dieses Gebiet mit oder ohne Umladung, Einlagerung, gebrochenem Transit oder einer Änderung der Beförderungsart nur einen Teil des Gesamtweges darstellt, dessen Anfang und Ende außerhalb der Grenzen jenes Vertragsstaates liegt, durch dessen Gebiet die Durchfuhr erfolgt. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel als „Transitverkehr” bezeichnet.