Güterbeförderungsgesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,
BG
Paragraph 19 b
27.09.2006
24.07.2025
GütbefG
50/03 Personen- und Güterbeförderung
bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.
24.07.2025
10007643
NOR40081343