Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a,

Inkrafttretensdatum

27.09.2006

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Grundqualifikation

Paragraph 19 a,

  1. Absatz einsLenker von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C, erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
    1. Ziffer eins
      ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
    2. Ziffer 2
      zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
    Werden die Vorschläge nach Ziffer 2, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß Paragraph 8, FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,, bestellter Fahrprüfer zu berufen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Form und Dauer der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Prüfer,
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
    5. Ziffer 5
      die auszustellenden Bescheinigungen,
    6. Ziffer 6
      nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
    7. Ziffer 7
      der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
    8. Ziffer 8
      die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
    10. Ziffer 10
      die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Absatz eins, ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40081342