Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 311 a,

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 311 a,

  1. Absatz einsDer Devolutionsantrag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
    2. Litera b
      die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
    3. Litera c
      die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des Paragraph 311, Absatz 2, notwendig sind.
  2. Absatz 2Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Absatz eins, umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  3. Absatz 3Die Frist des Paragraph 311, Absatz 3, erster Satz wird durch den Auftrag (Absatz 2,) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Auftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
  4. Absatz 4Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der der Devolutionsantrag gestellt wurde, ist, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über den Devolutionsantrag unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des Paragraph 311, Absatz 3, erster Satz gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.