Absatz einsDie Geschäftsverteilung (Paragraph 11, UFSG) hat festzulegen:
- Ziffer einsdie Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten zugewiesen werden darf,
- Ziffer 2welche (höchstens neun) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist,
- Ziffer 3die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren Senaten angehören dürfen,
- Ziffer 4für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent (Absatz 3,) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.