Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,
Artikel 5
21.07.1936
Zur Förderung der Ausfuhr sind die beiden Regierungen bereit, geeignete Organisationen mit der Durchführung zweckdienlicher Maßnahmen zu betrauen.
Die hiezu nötigen Mittel werden von den beiden Regierungen zur Verfügung gestellt werden.