Kurztitel

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1936

Text

Artikel 5.

Zur Förderung der Ausfuhr sind die beiden Regierungen bereit, geeignete Organisationen mit der Durchführung zweckdienlicher Maßnahmen zu betrauen.

Die hiezu nötigen Mittel werden von den beiden Regierungen zur Verfügung gestellt werden.