Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, an die FMA unterläßt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2 und 4 gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an die FMA unterläßt;
    4. Ziffer 4
      die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an die FMA unterläßt;
    5. Ziffer 5
      dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    6. Ziffer 6
      die Pflichten der Paragraphen 40 und 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
    7. Ziffer 7
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 74, vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;
    9. Ziffer 9
      seiner Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (Paragraph 93, Absatz 11,),
    11. Ziffer 11
      die in den Paragraphen 21 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 c Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 d Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 e Absatz 4, Ziffer eins und 2, 21 f Absatz 7, Ziffer eins und 2, 22 o Absatz 4, 22 q, Absatz 3,, und 73 Absatz 4 und 4 a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. Ziffer 2
      Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. Ziffer 3
      beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (Paragraph 33, Absatz 2,) und Verbrauchergirokontoverträgen (Paragraph 34, Absatz 2,) die Schriftform unterläßt;
    4. Ziffer 4
      Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;
    5. Ziffer 5
      Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. Ziffer 6
      die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;
    7. Ziffer 7
      die jährliche Kontomitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, unterläßt;
    8. Ziffer 8
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    9. Ziffer 9
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, unterläßt;
    10. Ziffer 10
      die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;
    11. Ziffer 11
      die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;
    12. Ziffer 11 a
      der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    13. Ziffer 12
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.