Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,
Text
§ 69b.Paragraph 69 b,
Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 39 a,;
unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.