Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

Paragraph 69 b,

Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. Ziffer eins
    Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
  2. Ziffer 2
    die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
  3. Ziffer 3
    die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
  4. Ziffer 4
    die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 39 a,;
  5. Ziffer 5
    unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
  6. Ziffer 6
    eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
  7. Ziffer 7
    eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.