Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Text

Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

Paragraph 24 b,

Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
  2. Ziffer 2
    nicht über Ziffer eins, erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
  3. Ziffer 3
    die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  4. Ziffer 4
    unter den Voraussetzungen des Paragraph 24 a, Absatz 4, können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  5. Ziffer 5
    die Bagatellschwelle gemäß Ziffer eins, ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
  6. Ziffer 6
    das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.