Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Ziffer eins bis Ziffer 5, zu verfügen:
- Ziffer eins8 vH der gemäß Absatz 2, ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;
- Ziffer 2das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2,;
- Ziffer 3das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;
- Ziffer 4das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i,;
- Ziffer 5gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 70, Absatz 4 a, Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig.
Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Ziffer eins bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.