Absatz eins,Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;
- Ziffer 2die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;
- Ziffer 3die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;
- Ziffer 4im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;
- Ziffer 5das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;
- Ziffer 6die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;
- Ziffer 7die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;
- Ziffer 8die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, erfüllt sind und
- Ziffer 9die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.