Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 c,

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

14.06.2016

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 22 c,

Im Falle des Paragraph 22 a, Absatz 2, kann der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von Paragraph 22 b, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 Sitzung 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,
  3. Ziffer 3
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
  4. Ziffer 4
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40081022