Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

03.08.2006

Text

Abschnitt 5
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

Allgemeine Sonderbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die als Fahrpersonal eingesetzt sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß Paragraph 5, des Eisenbahngesetzes, die
      1. Litera a
        als Fahrpersonal eingesetzt sind,
      2. Litera b
        fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
      3. Litera c
        sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß Paragraph 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, die
      1. Litera a
        als Fahrpersonal tätig sind,
      2. Litera b
        zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
      3. Litera c
        mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
    6. Ziffer 6
      Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
      1. Litera a
        Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253,
      2. Litera b
        Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,,
      3. Litera c
        Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,,
      als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
    auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.
  2. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von Paragraph 4 und abweichend von der nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässige Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen der Überstundenarbeit abweichend von Paragraph 7, Absatz eins und 2, darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des Paragraph 5, jedoch zwölf Stunden, insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.
  3. Absatz 3,Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den Paragraphen 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag kann eine von Paragraph 11, abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
  5. Absatz 5,Abweichungen nach Absatz 2 bis 4 oder Paragraphen 18 a bis 18 d sind auch durch Betriebsvereinbarungen zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag diese dazu ermächtigt, oder
    2. Ziffer 2
      für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.