Absatz eins,Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach
- Ziffer einsdem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Paragraph 102 a, KFG,
- Ziffer 2der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Artikel 15, Absatz 7,,
nachkommt.