Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Text

Kombinierte Beförderung

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
    2. Ziffer 2
      dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. Ziffer 2
      die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.