Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Lenkpausen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
  2. Absatz 2,Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.