Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Text

Nachtarbeit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Bestimmung gilt
    1. Ziffer eins
      als Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem Zeitraum ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.
  4. Absatz 4,Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Absatz eins bis 3 zulassen.
  5. Absatz 5,Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (Paragraph 12 c,) und des Rechts auf Information (Paragraph 12 d,), die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der Untersuchungen (Paragraph 12 b,) unberührt.