Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einseine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
- Ziffer 2ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug das entweder
- Litera azur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
- Litera bzur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
und das nicht unter eine Ausnahme gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt; - Ziffer 3ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
- Ziffer 4ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
- Ziffer 5ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 11.4.2007 in Kraft.)
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,)
Anmerkung, Absatz 5, tritt mit 10.4.2007 außer Kraft.)