Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Text

ABSCHNITT 4
Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4a
Allgemeines

Definitionen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
    2. Ziffer 2
      ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug das entweder
      1. Litera a
        zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
      2. Litera b
        zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
      und das nicht unter eine Ausnahme gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt;
    3. Ziffer 3
      ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
    4. Ziffer 4
      ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
    5. Ziffer 5
      ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 11.4.2007 in Kraft.)

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,)

    Anmerkung, Absatz 5, tritt mit 10.4.2007 außer Kraft.)