Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Text

Veräußerung und Belastung von Vermögenswerten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Veräußerung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, ist unbeschadet des Paragraph 11, nur zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den gemäß Paragraph 29, ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.
  2. Absatz 2Die Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 21, beziehen, ist unbeschadet des Paragraph 11, zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, nicht überschreiten. Im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 3, aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend.
  3. Absatz 3Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absatz eins und 2 nicht berührt.