Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Abschnitt 4

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Bezieher von Leistungen nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.
  3. Absatz 3Die Bezieher von Leistungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, ASVG krankenversichert.