Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.08.2006

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Text

Datenschutz und Verschwiegenheit

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 verwendeten Daten dürfen nicht auf Betroffene im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, rückführbar sein.
  2. Absatz 2Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verwendung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verwendung indirekt personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, zweiter Satzteil DSG 2000 zulässig.
  3. Absatz 3Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist, dürfen nicht-sensible Daten direkt personenbezogen verwendet werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen für Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,
    Daten natürlicher Personen über ihre Gesundheit und ihre ethnische Herkunft direkt personenbezogen verwendet werden.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft hat die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Verwendung von sensiblen Daten gemäß Absatz 3, geführt haben, schriftlich festzuhalten und drei Jahre über die Dauer der Verwendung der Daten hinaus aufzubewahren.
  5. Absatz 5Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe, des Kuratoriums und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.