Absatz eins,Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
- Ziffer einsVorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
- Ziffer 2Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
- Ziffer 3Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
- Ziffer 4Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
- Ziffer 5Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Artikel 28, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
- Ziffer 6Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens,
- Ziffer 7Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
- Ziffer 8Führung des IVF-Registers, des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
- Ziffer 9Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
- Ziffer 10Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß Paragraph 351 c, Absatz 6, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und
- Ziffer 11Führung der Vergiftungsinformationszentrale.