Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 447 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausgleich unterschiedlicher Strukturen

Paragraph 447 b,

  1. Absatz eins,Für den Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (Paragraph 447 a, Absatz 6, Ziffer eins,) sind folgende Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Beitragseinnahmen und Einnahmen aus der Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den Durchschnittskosten nach Ziffer 2, abgebildet werden;
    2. Ziffer 2
      Durchschnittskosten nach Alter und Geschlecht der Anspruchsberechtigten, welche über alle Gebietskrankenkassen in einjährigen Altersstufen zu ermitteln sind, sowie für Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden. Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden, sind solche, deren jährliche Heilmittelaufwendungen höher sind als bei den verbleibenden 99 % aller Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen;
    3. Ziffer 3
      regionale Belastungen, ermittelt aus den Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Ziffer 2,, die die Durchschnittskosten nach Ziffer 2, übersteigen. Aufwendungen für stationäre Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;
    4. Ziffer 4
      Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f,
  2. Absatz 2,Die Daten für die Berechnung des Ausgleichs unterschiedlicher Strukturen nach Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      aus den Rechnungsabschlüssen der Gebietskrankenkassen,
    2. Ziffer 2
      aus den endgültigen Überweisungen der Gebietskrankenkassen nach Paragraph 447 f, und
    3. Ziffer 3
      – anonymisiert – zumindest aus den Daten der Gebietskrankenkassen, die für die Leistungsinformation an die Versicherten nach Paragraph 81, Absatz eins, verwendet werden,
    zu ermitteln. Alle Berechnungen nach Absatz eins, haben durch den Hauptverband zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Absatz eins, in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind durch die Trägerkonferenz zu beschließen und im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die in den Paragraphen 447 a und 447 b vorgesehenen Beschlüsse der Trägerkonferenz kommen nur dann gültig zustande, wenn dem Beschluss zusätzlich zu den allgemeinen Beschlusserfordernissen (Paragraph 441 a, Absatz 2,) auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Obmänner der Gebietskrankenkassen (Paragraph 441 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) zugestimmt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40080759