Absatz eins,Für den Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (Paragraph 447 a, Absatz 6, Ziffer eins,) sind folgende Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen:
- Ziffer einsBeitragseinnahmen und Einnahmen aus der Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den Durchschnittskosten nach Ziffer 2, abgebildet werden;
- Ziffer 2Durchschnittskosten nach Alter und Geschlecht der Anspruchsberechtigten, welche über alle Gebietskrankenkassen in einjährigen Altersstufen zu ermitteln sind, sowie für Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden. Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden, sind solche, deren jährliche Heilmittelaufwendungen höher sind als bei den verbleibenden 99 % aller Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen;
- Ziffer 3regionale Belastungen, ermittelt aus den Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Ziffer 2,, die die Durchschnittskosten nach Ziffer 2, übersteigen. Aufwendungen für stationäre Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;
- Ziffer 4Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f,