Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19cArtikel eins, Paragraph 19 c
Text
Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb
§ 19c.Paragraph 19 c,
Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen. Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach Paragraph 14 e, vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, eine Zwischenabrechnung zu legen.