Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Text

Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

Paragraph 19 c,

Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach Paragraph 14 e, vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, eine Zwischenabrechnung zu legen.