Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19bArtikel eins, Paragraph 19 b
Text
Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung
§ 19b.Paragraph 19 b,
Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen. Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß Paragraph 19, zu legen.