Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Text

Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

Paragraph 19 b,

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß Paragraph 19, zu legen.