BGBl. II Nr. 288/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
02.08.2006
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für Seilbahnunternehmen, die eine im § 1 angeführte Seilbahn betreiben. Diese Verordnung gilt für Seilbahnunternehmen, die eine im Paragraph eins, angeführte Seilbahn betreiben.