Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

25.10.2018

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Behandlung des Vermögens bei Auflösung der Bauvereinigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei Auflösung einer Bauvereinigung ist das nach Rückzahlung der Anteile an die Mitglieder (Gesellschafter, Genossenschafter) verbleibende Restvermögen für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Verwendung des Restvermögens trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe der zu liquidierenden Bauvereinigung, des zuständigen Revisionsverbandes und der nach dem Sitz der zu liquidierenden Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung). Der Rechtsträger, dem das Restvermögen zufällt, hat Rechte und Verpflichtungen, insbesondere jene, die sich aus den Paragraphen 14 und 17 ergeben, zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Verschmelzungsverträge einer Bauvereinigung mit anderen Unternehmungen sind rechtsunwirksam, wenn die aufnehmende oder neugebildete Unternehmung nicht gemeinnützig auf Grund dieses Bundesgesetzes ist.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 458, ist auf gemeinnützige Bauvereinigungen nicht anzuwenden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080548