Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. II Nr. 296/2006.Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006,.
Text
Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsTreten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (§ 42 ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen ein (§ 12 Abs. 1 und 2, § 14), so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach § 87 Abs. 2 des Ehegesetzes.Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (Paragraph 42, ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen ein (Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 14,), so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach Paragraph 87, Absatz 2, des Ehegesetzes.
(2)Absatz 2Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach § 16 Abs. 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 Euro (Anm. 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro (Anm. 1) valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. In den Fällen des Abs. 1 darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Abs. 1 genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in Abs. 1 in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach § 10 zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Absatz eins, nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 Euro Anmerkung 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro Anmerkung 1) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, In den Fällen des Absatz eins, darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Absatz eins, genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in Absatz eins, in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach Paragraph 10, zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.
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Anm 1: gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 2,91 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 3,08 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 3,08 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 3,25 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 3,25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 3,43 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 3,43 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 3,60 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 3,60 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 3,80 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 3,80 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 4,01 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 4,01 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 4,23 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 4,23 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 4,47 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023, ab 1.7.2023: 4,47 Euro)
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 5, BGBl. Nr. 800/1993ÜR: Art. römisch II römisch II. Abschnitt Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,