Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. II Nr. 296/2006.Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006,.
Text
Wertbeständigkeit des Mietzinses
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsIm Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro (Anm. 1), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro (Anm. 2), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro (Anm. 3) und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro (Anm. 4), jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro Anmerkung 1), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro Anmerkung 2), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro Anmerkung 3) und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro Anmerkung 4), jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.
(2)Absatz 2Ist der nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro (Anm. 5) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Abs. 1 den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro (Anm. 5) valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt entsprechend.Ist der nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro Anmerkung 5) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Absatz eins, den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro Anmerkung 5) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, Der letzte Satz des Absatz eins, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in § 1 Abs. 4 Z 1 genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des I. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (Paragraph 20,) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 1,93 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 1,93 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 2,04 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 2,04 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 2,15 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 2,15 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 2,27 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 2,27 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 2,39 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 2,39 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 2,52 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 2,52 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 2,66 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 2,66 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 2,81 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 2,81 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 2,96 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023, ab 1.7.2023: 2,96 Euro
Anm. 2: ab 1.9.2006: 1,46 EuroAnmerkung 2: ab 1.9.2006: 1,46 Euro
ab 1.9.2008: 1,54 Euro
ab 1.8.2011: 1,62 Euro
ab 1.4.2014: 1,71 Euro
ab 1.2.2018: 1,80 Euro
ab 1.4.2022: 1,90 Euro
ab 1.6.2022: 2,00 Euro
ab 1.11.2022: 2,12 Euro
ab 1.7.2023: 2,23 Euro
Anm. 3: ab 1.9.2006: 0,97 EuroAnmerkung 3: ab 1.9.2006: 0,97 Euro
ab 1.9.2008: 1,03 Euro
ab 1.8.2011: 1,08 Euro
ab 1.4.2014: 1,14 Euro
ab 1.2.2018: 1,20 Euro
ab 1.4.2022: 1,27 Euro
ab 1.6.2022: 1,34 Euro
ab 1.11.2022: 1,41 Euro
ab 1.7.2023: 1,49 Euro
Anm. 4: ab 1.9.2006: 0,73 EuroAnmerkung 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro
ab 1.9.2008: 0,77 Euro
ab 1.8.2011: 0,81 Euro
ab 1.4.2014: 0,86 Euro
ab 1.2.2018: 0,90 Euro
ab 1.4.2022: 0,95 Euro
ab 1.6.2022: 1,00 Euro
ab 1.11.2022: 1,06 Euro
ab 1.7.2023: 1,12 Euro
Anm. 5: ab 1.9.2006: 2,91 EuroAnmerkung 5: ab 1.9.2006: 2,91 Euro
ab 1.9.2008: 3,08 Euro
ab 1.8.2011: 3,25 Euro
ab 1.4.2014: 3,43 Euro
ab 1.2.2018: 3,60 Euro
ab 1.4.2022: 3,80 Euro
ab 1.6.2022: 4,01 Euro
ab 1.11.2022: 4,23 Euro
ab 1.7.2023: 4,47 Euro)
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993ÜR: Art. römisch II römisch II. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
Schlagworte
Erhaltungsbeitrag, Erhaltungsarbeit