Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Text

Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006

Paragraph 58,

  1. Absatz einsParagraph 56, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 57, Absatz eins, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, treten mit dem der Kundmachung der Wohnrechtsnovelle 2006 folgenden Tag in Kraft. Im Übrigen treten die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch die Wohnrechtsnovelle 2006 mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auch anzuwenden, wenn der Erwerb des Abstellplatzes vor dem 1. Oktober 2006 stattgefunden hat. Wurde der dem Erwerb dienende Grundbuchsantrag vor dem 1. Februar 2005 eingebracht, so gilt die Ausnahmeregelung für jede Person, der gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz die Eigenschaft eines Wohnungseigentumsorganisators zukommt.
  3. Absatz 3Auch nach dem 30. September 2006 kann - ungeachtet der mit der Wohnrechtsnovelle 2006 herbeigeführten Änderung des Paragraph 8, Absatz 2, WEG 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund einer vor dem 1. Oktober 2006 vorgenommenen Nutzwertermittlung beantragt werden, bei der Paragraph 8, Absatz 2, WEG 2002 in seiner Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Wohnrechtsnovelle 2006 angewendet wurde.
  4. Absatz 4Paragraph 10, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn im Fall einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. September 2006 geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem 30. September 2006 erstattet wurde.
  5. Absatz 5Das Schriftformgebot des Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt für Vereinbarungen, die nach dem 30. September 2006 geschlossen werden.
  6. Absatz 6Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn der Partner nach dem 30. September 2006 stirbt. Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn die Erlassung der Zahlungspflicht nach dem 30. September 2006 verfügt oder vereinbart wird. Das Formgebot des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt für Vereinbarungen, die nach dem 30. September 2006 geschlossen werden; die übrigen Regelungen des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 sind anzuwenden, wenn der Partner nach dem 30. September 2006 stirbt.
  7. Absatz 7Hat ein Wohnungseigentumsbewerber in einer vor dem 1. Oktober 2006 erhobenen Einverleibungsklage gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Einwilligung in die Einverleibung von Wohnungseigentum nur hinsichtlich des ihm zugesagten Objekts begehrt, so steht die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, auch unabhängig vom Vorliegen eines Falls nach Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz einer Klagsstattgebung nicht entgegen.
  8. Absatz 8Hat ein Wohnungseigentumsbewerber vor dem 1. Oktober 2006 sein Aussonderungsrecht oder sein Widerspruchsrecht jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 4, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Wohnrechtsnovelle 2006 gerichtlich geltend gemacht, so gilt für diese Rechte die bisherige Rechtslage weiter.