Absatz eins,Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:
- Ziffer einsNutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,) und Nutzwertneufestsetzung (Paragraph 9, Absatz 3,);
- Ziffer 2Duldung von Änderungen und Erhaltungsarbeiten einschließlich der Entschädigung eines dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 16, Absatz 2 und 3);
- Ziffer 3Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (Paragraph 30, Absatz eins und 2) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
- Ziffer 16Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außerStreitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (Paragraph 17,);
- Ziffer 4Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 24, Absatz 6,);
- Ziffer 5Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über eine zur außerordentlichen Verwaltung zählende Veränderung an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Paragraph 29,);
- Ziffer 6Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts (Paragraphen 20, Absatz eins bis 7, 31 Absatz 3,);
- Ziffer 7Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (Paragraph 34, Absatz 2,);
- Ziffer 8Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Paragraph 23,), Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags (Paragraph 21,);
- Ziffer 9Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (Paragraph 32, Absatz 2, 5 und 6), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (Paragraph 32, Absatz 3,), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (Paragraph 32, Absatz 4,);
- Ziffer 10Zustimmung zur Nachfinanzierung (Paragraph 41,);
- Ziffer 11Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz (Paragraph 44,).