Absatz einsAn jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, der Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten
- Ziffer einsder Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und
- Ziffer 2der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers
- Litera aaus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz,
- Litera baus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder
- Litera caus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Wohnungseigentümern zur ungeteilten Hand haftet.