Absatz einsDie Nutzwerte sind durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln.
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
Paragraph 9,
01.10.2006