Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Text

2. Abschnitt
Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum

Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
    2. Ziffer 2
      einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
    3. Ziffer 3
      einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
    4. Ziffer 4
      einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).
  2. Absatz 2Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
  3. Absatz 3An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.