Absatz einsDas Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
- Ziffer einseiner schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
- Ziffer 2einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
- Ziffer 3einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
- Ziffer 4einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).