Absatz einsVon Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – dringende Fälle ausgenommen – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.