EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,
Paragraph 16,
01.05.2003
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.