Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Fälligkeit des Betrages

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Betrag nach Paragraph 12, Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangt. Der nach Paragraph 12, Absatz 4, erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.
  2. Absatz 2Leistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Betrag nach Paragraph 12, Absatz eins, an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach Paragraph 12, Absatz 4, erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach Paragraph 12, Absatz 6, ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.