Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Bestätigungen

Paragraph 14,

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat, maßgebend.