Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Bestätigungen

Paragraph 11,

Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.