EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,
Paragraph 10,
01.01.2005
Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, bzw. des Erstattungsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.