EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,
Paragraph 8,
01.01.2005
Der besondere Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger einlangt.