Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach Paragraph 3, oder Paragraph 4,

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer besondere Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach Paragraph 2, Absatz 2, gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt entsprechend für einen nach Paragraph 4, zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.