Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
- Litera aStandardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
- Ziffer einsChirurgie und
- Ziffer 2Innere Medizin;ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
- Litera bSchwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen
zumindest für:
- Ziffer einsAugenheilkunde,
- Ziffer 2Chirurgie,
- Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
- Ziffer 4Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
- Ziffer 5Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Ziffer 6Innere Medizin,
- Ziffer 7Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
- Ziffer 8Neurologie und Psychiatrie,
- Ziffer 9Orthopädie,
- Ziffer 10Unfallchirurgie und
- Ziffer 11Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
- Litera cZentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.